Zur Beseitigung der auf [dem] Verkehrsunfall beruhenden Schäden gehört auch die Erstattung der von der Kl. geltend gemachten Babysitterkosten. Die Notwendigkeit eines Babysitters für die Zeiten [des Fahrzeug-Verbringens in die Reparaturwerkstatt] sowie der Abholung aus der Reparatur des Wagens der Kl. ist zu bejahen.
Die Kl. hat zwei Kinder, von denen im Zeitpunkt des Unfalls das eine neun Monate, das andere drei Jahre und zwei Monate alt war. Zwei Kinder in derartigem Alter können nicht ohne Beaufsichtigung für eine Zeit von mehreren Stunden tagsüber allein gelassen werden. Für die Wege, die die Kl. zur Reparaturwerkstatt und zur Leihwagenfirma zurückzulegen hatte, benötigte sie eine Zeit von zwei Stunden pro Weg. Der Stundensatz von 9 DM für den Babysitter war zwischen den Parteien nicht streitig, so daß der Betrag von 9 DM mal vier Stunden gleich 36 DM nebst der Aushilfslohnsteuer von 3,85 DM zuzusprechen war.
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