OVG Münster - Urteil vom 21.05.1973 (IV A 1004/72) - DRsp Nr. 1994/14113
OVG Münster, Urteil vom 21.05.1973 - Aktenzeichen IV A 1004/72
DRsp Nr. 1994/14113
1. Ein auf einer Verkehrsfläche unverschlossen und verkehrsuntüchtig aufgefundenes, von dem nicht erreichbaren Halter stehengelassenes Kraftfahrzeug bedeutet eine gegenwärtige Gefahr für Dritte, die zu seiner polizeilichen Sicherstellung berechtigt.2. Für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung nebst den Folgekosten kann der später ermittelte Halter herangezogen werden.