A.
1. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1950 bis 1956 mehrfach wegen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, aber auch wegen Volltrunkenheit und Widerstandes, bestraft; weitere Verfahren konnten nicht durchgeführt werden und wurden schließlich eingestellt, weil sein Aufenthalt nicht bekannt war. Der Strafrichter entzog ihm mit Urteil vom 10. Februar 1955 die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs und setzte eine mit dem 20. März 1956 beginnende Sperrfrist von 3 Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis fest. Am 25. September 1956 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Volltrunkenheit bestraft. Mit Beschluß vom 22. August 1958 gestattete das Amtsgericht Köln der Verwaltungsbehörde nachträglich, vor Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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