Der Kl. hatte seinen durch Unfall totalbeschädigten Lkw im Freien gelagert; durch Witterungseinflüsse kam es zu einer Wertminderung des Wracks von - geschätzt - verbliebenen 920,- DM auf 150,- DM.
Wertminderung durch Lagerung des Unfallfahrzeugs führte auch in einem vom OLG München (Urteil - 10 U 1244/65 - 24.6.1966, in VersR 1967, 89) entschiedenen Fall zum schadensersatzrechtlichen Ausgleich; dort erwiesen sich die Bemühungen um den Verkauf eines reparierten, als Mietwagen nicht mehr einsetzbaren Pkw als schwierig und langwierig.
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