5.2.4 Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils betreffend die Fahreignung
Autor: Koehl
Kurzüberblick
C5.38
Es kommt häufiger vor, dass ein Strafgericht bei einem Sachverhalt, der verwaltungsrechtlich Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis geben würde, hiervon absieht.
Die Behörde ist i.d.R. dann nicht gehindert, den anlassgebenden Sachverhalt zum Gegenstand einer Beibringungsaufforderung zu machen oder, falls ihrer Ansicht nach ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von fehlender Fahreignung ausgegangen werden kann, die Fahrerlaubnis direkt zu entziehen.
Anders kann es aussehen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde an die strafgerichtliche Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen gebunden ist.
Sachverhalt
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