Autor: Koehl |
Kurzüberblick
![]() | Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt und Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist setzt nicht notwendig eine MPU voraus. Das hängt damit zusammen, dass eine Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ vorliegt. |
![]() | In solchen Fällen entzieht das Strafgericht regelmäßig die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperrfrist fest (§ 69 Abs. 2 Nr. 2, § 69a StGB). |
![]() | Vor Neuerteilung ist eine MPU allerdings nur dann zu absolvieren, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ erreicht wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) oder eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ erreicht wurde und Zusatztatsachen wie fehlende Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) zweite Alternative FeV 1)). |
Sachverhalt
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|