3.1.5 Besonderheiten der Arbeitnehmerhaftung

Autor: Lehnhardt

B3.9

Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer prinzipiell für Sach- oder Vermögensschäden, die er Arbeitskollegen oder Dritten verursacht, grundsätzlich voll eintrittspflichtig ist. Handelt es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit, kann ihm insofern, abhängig vom Verschuldensgrad, jedoch ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zustehen, wobei auch hier der jeweilige Verschuldensgrad maßgeblich ist.

Bei solcher Inanspruchnahme und einem Fall leichtester Fahrlässigkeit steht ihm eine volle Erstattung zu, bei normaler Fahrlässigkeit eine anteilige, bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig nur eine geringfügige oder keine Erstattung.

Hinweis