Autor: Lehnhardt |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Der Mandant erscheint nach Terminsvereinbarung in der Kanzlei mit einer polizeilichen Vorladung, aus der sich der sogenannte amtliche Schuldvorwurf einer Trunkenheitsfahrt i.S.d. § 316 StGB ableitet.
Im Schreiben zur polizeilichen Anhörung findet sich nur der Hinweis auf den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt, keine Ausführungen, ob diese vorsätzlich oder i.S.d. § 316 Abs. 2 StGB fahrlässig begangen sein soll.
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