6.1.5 Tätige Reue gem. § 142 Abs. 4 StGB

Autor: Kucklick

A6.32

Das in Absatz 4 beschriebene Verhalten des Täters soll sich strafmildernd oder sogar strafausschließend auswirken. Wenn der Täter sich stellt, wird Strafmilderung in Aussicht gestellt. Vermutlich wegen dieser doch eigentlich im Strafverfahren vorherrschenden Selbstverständlichkeit scheint die Vorschrift in der Praxis wenig oder gar keine Bedeutung zu haben, zumal sie nach ihrem Inhalt nur auf Fälle außerhalb des fließenden Verkehrs ohne bedeutenden Sachschaden beschränkt ist. Auch der Umstand, dass hier freiwilliges Verhalten des Täters verlangt wird, ändert nichts daran, dass die Regelung weitgehend ins Leere läuft.

Soll denn die ausdrückliche Aufnahme in die Vorschrift bedeuten, dass der sich freiwillig stellende und sonst nicht ermittelbare Täter eines Begegnungsunfalls mit hohem Sach- oder schwerem Personenschaden trotz seiner Mitwirkung an seiner Ermittlung keine Strafmilderung erfahren darf? Das wäre doch eher absurd. Also handelt es sich bei der Alternative der Milderung der Strafe im Grunde nur um eine Selbstverständlichkeit, die sich entgegen dem Wortlaut in der Praxis nicht auf die beschriebene Fallgestaltung beschränkt.