Autor: Kroll |
Ausrichter eines Rennens ist, wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung in ihrem äußeren Rahmen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich gestaltet,24) ohne dabei selbst beim eigentlichen Rennen als Fahrzeuginsasse oder überhaupt zugegen sein zu müssen. Schon der Versuch hierzu ist nach § 315d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB strafbar.
Der "Ausrichter" hat demnach im Vorfeld des Kraftfahrzeugrennens die Organisationshoheit inne, mithin obliegt ihm Reglementierung, Einsatz - und Gewinnausschüttung, Streckenplanung und "Bewerbungsverfahren". Der Nachweis des "Ausrichtens" ist demnach nur mit erheblichem Aufwand zu führen, er setzt insbesondere Ermittlungen in sogenannten sozialen Medien voraus, um hinreichenden Tatverdacht für die Verabredung zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nachzuweisen. Der Tatbestand des Ausrichtens dürfte daher ein Schattendasein führen, weil entsprechende Ermittlungen im Vorfeld eines Rennens durch die Polizei nicht erfolgen.
Zur Vorgängerregelung des § 29 StVO wurde entschieden, dass das bloße Geben eines Startsignals und Markieren einer Ziellinie für ein illegales Autorennen keine Verurteilung wegen Veranstaltens eines Rennens rechtfertigen.25)
24) | BT-Drucks. 18/12964. |
25) | OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 - 3(4) SsBs 559/10 |
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