Autor: Endler |
Mehrere Rauschtaten, die in demselben Rauschzustand begangen wurden, sind materiellrechtlich als eine Tat anzusehen, so dass der Täter nur wegen eines Vergehens des § 323a StGB zu bestrafen ist.22)
Anders, wenn der Täter im Rausch mehrere Straftaten begeht, für die er teilweise nach § 323a StGB, teilweise deswegen bestraft wird, weil er den Geschehensablauf in verantwortlicher Weise in Gang gesetzt hat; die Taten stehen dann zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).
22) | BGH, StV 1990, |
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