3.1.4 Konkurrenzen

Autor: Endler

3.1.4.1 Allgemeines

A3.15

Mehrere Rauschtaten, die in demselben Rauschzustand begangen wurden, sind materiellrechtlich als eine Tat anzusehen, so dass der Täter nur wegen eines Vergehens des § 323a StGB zu bestrafen ist.22)

Anders, wenn der Täter im Rausch mehrere Straftaten begeht, für die er teilweise nach § 323a StGB, teilweise deswegen bestraft wird, weil er den Geschehensablauf in verantwortlicher Weise in Gang gesetzt hat; die Taten stehen dann zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).


22)

BGH, StV 1990, 404.

3.1.4.2 Verhältnis zur actio libera in causa

A3.16