3.1.3 Täterschaft und Teilnahme

Autor: Endler

A3.14

§ 323a StGB ist ein eigenhändiges Delikt, womit Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft beim Sichversetzen in einen Rausch ausscheiden. Teilnahme an der Berauschung ist dagegen nach allgemeinen Regeln möglich.21)

Für die Rauschtat gelten hinsichtlich Täterschaft und Teilnahme keine Besonderheiten.


21)