H.M., Nachweise zum Meinungsstand BeckOK, StGB/v. Heintschel-Heinegg/Dallmeyer, § 323a Rdnr. 17. Die Gegenauffassung lehnt die Möglichkeit einer Beteiligung an § 323a StGB grundsätzlich mit dem Argument ab, die Vorschrift erlege allein dem Täter die Pflicht zur Selbstkontrolle auf (so Lackner/Kühl-Heger, § 323a StGB Rdnr. 17). Das verkennt den Schutzzweck der Norm, die die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen soll, die sich aus dem Zustand des Vollrauschs ergeben. Wer einen anderen zum Sichversetzen in einen Rausch veranlasst (§ 26 StGB) oder hierbei Hilfe leistet (§ 27 StGB), verhält sich im Hinblick darauf ebenfalls strafwürdig, so etwa der Gastwirt, den im Hinblick auf seine Gäste eine gewisse Verantwortung trifft und der diese nicht um des eigenen Vorteils willen dabei unterstützen darf, in einen für die Allgemeinheit rauschbedingt gefährlichen Zustand zu geraten. Einmal davon abgesehen, dass der Gegenauffassung ohnehin ein dogmatisch durchschlagendes Argument fehlt, besteht kein Anlass dazu, die Beteiligung an § 323a StGB straflos zu lassen. |