Autoren: Ciccotti/Schladt |
Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können von der vorläufigen Entziehung bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB, als auch das Fahrverbot nur für bestimmte Arten angeordnet werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Die Ausnahme von verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen erfordert besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Anordnung hierdurch nicht gefährdet wird (vgl. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die endgültige Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB regelt eine derartige Beschränkung hingegen nicht. Hier findet sich lediglich - bezogen auf die Sperre gem. § - eine vergleichbare Vorschrift. Nach § Abs. kann das entscheidende Gericht von der Sperre (§ Abs. ) bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, mithin deren Umfang begrenzen, sofern auch hier der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird.
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