OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2017 20 D 4/16.AK
Normen:
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BADV § 3 Abs. 2; BADV § 7 Abs. 1 S. 3; BADV § 9; BGB § 613a; LuftVG § 19c Abs. 2 S. 2-3;
Zuständigkeit des OVGs in erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten betreffend Entscheidungen der Luftfahrtbehörde über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach der Bodenabfertigungsdienst-VO; Verfahren und die Voraussetzungen für die Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters; Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen eine Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern; Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen als ein wesentlicher Bestandteil des Betriebs eines Verkehrsflughafens; Vorgabe eines Preiskriteriums bei der Ausschreibung von Konzessionen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 20 D 4/16.AK
DRsp Nr. 2018/3624
Zuständigkeit des OVGs in erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten betreffend Entscheidungen der Luftfahrtbehörde über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach der Bodenabfertigungsdienst-VO; Verfahren und die Voraussetzungen für die Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters; Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines unterlegenen Bewerbers gegen eine Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern; Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen als ein wesentlicher Bestandteil des Betriebs eines Verkehrsflughafens; Vorgabe eines Preiskriteriums bei der Ausschreibung von Konzessionen
1. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6VwGO für Rechtsstreitigkeiten betreffend Entscheidungen der Luftfahrtbehörde über die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in erster Instanz zuständig.2. Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Auswahl eines Bodenabfertigungsdienstleisters bestimmen sich nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der unionsrechtlichen Richtlinie 96/67/EG. Vorschriften des finden dagegen grundsätzlich keine Anwendung. Übertragbar sind allenfalls allgemeine Rechtsgrundsätze aus dem Vergabewesen.
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