Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April 2009 geändert.
Die Weisung des damaligen Landrats des Kreises B. (nunmehr: Städteregionsrat der Städteregion B.) vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
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