Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.07.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 04.07.2017 aufgehoben; das Familiengericht hat dem Ausgangsverfahren unter Beachtung der Auffassung des Senats Fortgang zu geben und dabei auch über die (außergerichtlichen) Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens zu befinden.
I.
Mit Antrag vom 28.03.2017 nimmt der - von der Antragsgegnerin rechtskräftig geschiedene - Antragsteller diese darauf in Anspruch, dass sie - mit ihm gemeinsam - gegenüber dem Vermieter der Wohnung Straße1, Ortsbezirk1, erklärt, dass beide sich dahingehend einig sind, dass diese - ehedem gemeinsam angemietete - Wohnung der Antragsgegnerin zur weiteren alleinigen Nutzung überlassen wurde/wird.
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