Zusicherung von Fahrzeugeigenschaften in Verkaufsprospekten
LG Mainz, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 1 O 426/01
DRsp Nr. 2003/16764
Zusicherung von Fahrzeugeigenschaften in Verkaufsprospekten
Die ausdrückliche Angabe im Verkaufsprospekt eines Kraftfahrzeugs, der Motor könne mit Normalbenzin betrieben werden, ist als haftungsbegründende Eigenschaftszusicherung einzuordnen.