I.
Die Parteien, beide Gebrauchtwagenhändler, streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften an acht Pkw, welche die Klägerin bei der Beklagten unbesehen für 152.000 DM gekauft hat, zu leisten. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
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