Die Berufung ist nicht begründet. Zurecht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Risses im Zylinderkopf des ersten Zylinders des Motors verneint. Wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses haftet der Beklagte für diesen Mangel nicht.
Das Fahrzeug wurde unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft, soweit nicht ausdrücklich Eigenschaften zugesichert oder Verpflichtungen übernommen wurden. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages vom 12.05.1997 wurde hinsichtlich des Motors lediglich zugesichert, dass das Fahrzeug mit dem Originalmotor ausgerüstet sei. Eine weitergehende Erklärung hinsichtlich des Zustandes des Motors enthält der schriftliche Vertrag nicht. Bereits dieser Umstand spricht gegen eine mündliche Zusicherung, dass der Motor (technisch) einwandfrei sei.
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