I.
Die zulässige Berufung hatte keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages gemäß §§ 459, 462, 467, 463 BGB.
Das Fahrzeug weist zwar einen gemäß § 459 BGB erheblichen Mangel auf:
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