Der Kläger verlangt die Wandelung eines Pkw-Kaufvertrages. Auf seine Bestellung vom 21. Dezember 1991 verkaufte die Beklagte ihm einen gebrauchten Pkw Opel Omega, übergab dieses Fahrzeug am 14. Januar 1992 und übermittelte ihm unter dem 16. Januar 1992 eine zwischenzeitlich beglichene Rechnung über 19.000 DM. Die Verhandlungen mit dem Kläger führte für die Beklagte deren Angestellter R., der in der Gebrauchtwagenabteilung tätig war und im Rahmen der vorgegebenen Preiskalkulation selbständig handelte. In dem Bestellformular ist in den Rubriken "Gesamtfahrleistung laut Vorbesitzer" und "Stand des km-Zählers" angegeben: "37.000 km".
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