I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 10.10.2002 auf der Autobahn A 9. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
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