I.
Der Kläger stellte am Morgen des 22.7.2002 seinen PKW Golf auf dem Parkplatz der Firma X in der S-Straße in X ab. An der Straße J (L 551) steht südlich der Einmündung der S-Straße eine Linde, deren Äste z.T. auf den vorgenannten Parkplatz hinüberragen. Von diesem Baum brach ein gut armdicker und unbelaubter etwa 3,40 m langer Ast ab, fiel auf den Pkw des Klägers, zerbrach dabei in mehrere Teile und führte zu Schäden an Heckklappe und Heckfenster des Fahrzeuges.
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