Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist auch in der Sache begründet.
Die Klage ist abzuweisen.
Der Klägerin stehen wegen des Schadenfalles vom 18./30. Dezember 1992 aus der für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
1. Nach §
Zu Unrecht hat das Landgericht einen Diebstahl durch den Fahrer, der sich O. nannte, und seine etwaigen Mittäter angenommen.
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