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2008
Sonstige
OLG
OLG Frankfurt/Main
OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.06.2008
12 W 24/08
Normen:
BGB
§
249
;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen
9 O 173/07
Zur sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes aus einem Verkehrsunfall
OLG Frankfurt/Main,
Beschluss
vom 02.06.2008
- Aktenzeichen 12 W 24/08
DRsp Nr. 2008/21457
Zur sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes aus einem Verkehrsunfall
»Zur sofortigen Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall bei einer Abrechnung des Schadens innerhalb der 130%-Grenze.«
Normenkette:
BGB
§
249
;
Entscheidungsgründe:
I.
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