KG - Beschluss vom 30.08.2007
12 U 141/07
Normen:
StVO § 9 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 9a ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 105/06

Zur Rechtzeitigkeit der Anzeige des Abbiegevorgangs im Kreisverkehr

KG, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 141/07

DRsp Nr. 2008/10324

Zur Rechtzeitigkeit der Anzeige des Abbiegevorgangs im Kreisverkehr

»Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO. § 9 a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs.2). Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. Will der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 9a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, mit der der Kläger noch die Haftung der Beklagten nach einer Quote von 50 % geltend macht, hat keine Aussicht auf Erfolg.