Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. (vgl. §
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den in zweiter Instanz nur noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 2. als Haftpflichtversicherer des Müllentsorgungsfahrzeuges kein Anspruch auf Ersatz ihres bei dem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2000 erlittenen Schadens gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in Verbindung mit §§ 7, 17 StVG bzw. § 839 BGB, Art. 34 GG jeweils in der zur Unfallzeit geltenden Fassung zu.
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