OLG Köln - Urteil vom 13.03.2001
3 U 173/00
Normen:
BGB § 463 S. 2, § 459 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 233
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 328/99

Zur Frage der Überprüfungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 3 U 173/00

DRsp Nr. 2001/11670

Zur Frage der Überprüfungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

1. Den gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft grundsätzlich eine generelle Untersuchungspflicht in Bezug auf den zu verkaufenden Gebrauchtwagen in Form einer Sichtprüfung.2. Unterlässt der Gebrauchtwagenhändler die Sichtprüfung oder führt diese so oberflächlich durch, dass ansonsten erkennbare Mängel nicht erkannt werden, hat er hierüber den Kunden aufzuklären.3. Unterlässt der Kfz-Händler die Aufklärung über die fehlende bzw. nur oberflächlich durchgeführte Sichtprüfung, rechtfertigt dies den Arglisteinwand mit der Folge, dass ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist, wenn bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung erkennbare Mängel erst nach Übergabe der Kaufsache durch den Kunden bemerkt wurden.

Normenkette:

BGB § 463 S. 2, § 459 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: