Der Kläger nimmt die Beklagten zweitinstanzlich allein noch aus abgetretenem Recht des Zeugen G. , seines Vaters, auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.04.2002 in Q. in Anspruch.
Seiner auf Grundlage einer 100%igen Haftung der Beklagten auf Zahlung von 6.824,47 EUR nebst Verzugszinsen gerichteten Klage hat das Landgericht dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.695,48 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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