LG Berlin, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 536/99
Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall
KG, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 9199/00
DRsp Nr. 2003/3592
Zur Beweislast bei einem so genannten bestellten, fingierten Unfall
Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zu führen. Es genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung.