Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. November 2014 - Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe - wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
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