Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Unter den hier gegebenen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung ihres bei der Beklagten teilkaskoversicherten Pkw ##################### nachzuweisen vermag. Denn selbst bei Annahme des von der Klägerin behaupteten Diebstahls kann die Klage keinen Erfolg haben, weil die Beklagte von der Zahlung der Versicherungsleistung jedenfalls wegen Obliegenheitsverletzung - Aufklärungspflichtverletzung - der Klägerin gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4
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