OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2005
28 U 147/04
Normen:
BGB § 309 Nr. 7a, Nr. 7b (n.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2006, 25
NJW-RR 2005, 1220
NZV 2006, 96
OLGReport-Hamm 2005, 561
ZGS 2005, 318
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 175/04

Zum formularmäßig vereinbarten Haftungsausschluss beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeugs - Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 28 U 147/04

DRsp Nr. 2005/9727

Zum formularmäßig vereinbarten Haftungsausschluss beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeugs - Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens

»1. Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges hält ein formularmäßig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB n. F. im Ganzen richtig. 2. Zum Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie unter Privatleuten und zur Entbehrlichkeit des Nacherfüllungsverlangens mit Fristsetzung beim Gebrauchtwagenkauf.«

Normenkette:

BGB § 309 Nr. 7a, Nr. 7b (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.

Gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist größtenteils begründet. Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen für den Einbau eines neuen Klimakompressors, einer neuen Zylinderkopfdichtung und einer neuen Hupe verlangen. Allerdings muß er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.426,75 EUR anrechnen lassen; die Kosten für die Hohlraumversiegelung stehen ihm nicht zu.