A.
Gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i.V.m. §
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist größtenteils begründet. Der Kläger kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen für den Einbau eines neuen Klimakompressors, einer neuen Zylinderkopfdichtung und einer neuen Hupe verlangen. Allerdings muß er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.426,75 EUR anrechnen lassen; die Kosten für die Hohlraumversiegelung stehen ihm nicht zu.
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