FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2002 7 K 1773/01
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 4 S. 2 ;
Zum Beendigungszeitpunkt der Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Verschrottungsfällen; Kraftfahrzeugsteuer
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 7 K 1773/01
DRsp Nr. 2003/11802
Zum Beendigungszeitpunkt der Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Verschrottungsfällen; Kraftfahrzeugsteuer
1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet auch für ein nachweisbar verschrottetes Fahrzeug grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von der gegenüber der Zulassungsstelle durch Rückgabe des Kfz-Scheins und Entstempelung der Kennzeichen erfolgten Abmeldung Kenntnis erhalten hat.2. Eine vorzeitige Beendigung der Kraftfahrzeugsteuepflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KraftStG scheidet in Verschrottungsfällen jedenfalls dann aus, wenn sich der Kfz-Halter um eine zeitnahe Abmeldung des Kfz nicht bemüht hat und ihm aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung ein Verschulden anzulasten ist.
Normenkette:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG § 5 Abs. 4 S. 2 ;
Tatbestand:
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