OLG Koblenz - Beschluss vom 27.01.2005
10 U 483/04
Normen:
BB-BUZ 85 § 1 Nr. 1 ; BB-BUZ 85 § 2 Nr. 1 ; BB-BUZ 85 § 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 543/92

Zum Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei psychischer Fehlverarbeitung eines Verkehrsunfalls

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 10 U 483/04

DRsp Nr. 2005/9179

Zum Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei psychischer Fehlverarbeitung eines Verkehrsunfalls

»Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn aufgrund eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachtens feststeht, dass bei dem VN - hier selbständiger Handelsvertreter und Gruppenleiter - zwar eine psychische Fehlverarbeitung eines Verkehrsunfalls vorliegt, diese jedoch im wesentlichen Umfange durch einen Versorgungswunsch motiviert ist, das Vorliegen bzw. Anhalten einer depressiven Symptomatik bzw. einer Angsterkrankung im Sinne einer Panikstörung ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Oberlandgericht Koblenz Urteil vom 17. November 2000 -10 U 1979/99 - NVersZ 2001, 161).«

Normenkette:

BB-BUZ 85 § 1 Nr. 1 ; BB-BUZ 85 § 2 Nr. 1 ; BB-BUZ 85 § 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.