Auf die Berufung der Klägerin vom 24.02.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 19.02.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 09.04.2015 (Az. 19 O 26364/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 06.06.2010 gegen 11.35 Uhr in N., K.straße M 4, durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Herrn Wolfgang P., vom Typ Golf IV, amtl. Kennzeichen ..., nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 94%, die Beklagte 6%.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
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