Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 13.07.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Dortmund vom 28.06.2022 aufgehoben, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen worden ist.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 28.06.2022 beanstandeten Gründen zurückzuweisen, soweit es diese mit Beschluss vom 26.07.2022 aufrechterhalten hat.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die nach §
I.
Die vom Amtsgericht angeführten Hindernisse hinsichtlich der fehlenden Eintragungsfähigkeit in Bezug auf die Anmeldung des Vereins bestehen nicht.
1.
Soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 26.07.2022 von einer Irreführungseignung des gewählten Vereinsnamens ausgeht, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
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