hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2015 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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