Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage wird die Klage insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten verfolgt.
Abgewiesen wird ferner der Auskunftsanspruch (Hilfsantrag zu a. und b.), soweit er auf Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Vorlage entsprechender Unterlagen gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag auf Zahlung von 14.979,68 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen worden ist.
I.
1. 2. a. b. c. d.
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