AG Frankfurt/Main, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4039/18
Zulässigkeit der Einleitung eines Umgangsverfahrens durch den biologischen Vater bei heterologischer Heiminsemination
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 4 UF 52/18
DRsp Nr. 2018/15756
Zulässigkeit der Einleitung eines Umgangsverfahrens durch den biologischen Vater bei heterologischer Heiminsemination
1. Die Einleitung eines Umgangsverfahrens nach § 1686aBGB bedarf dann nicht der eidesstattlichen Versicherung des biologischen Vaters nach § 167a Abs. 1FamFG, er habe der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt, wenn das betroffene Kind im Wege der heterologen Heiminsemination (Becherspende) gezeugt wurde. Besteht zwischen Spender und Empfängerin bereits eine Beziehungsgrundlage, steht dem begehrten Umgang nicht die Vermutung entgegen, er entspreche nicht dem Kindeswohl.2. Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686aBGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 – 16112/15 –, juris; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).3. Sofern ein Umgangsbegehren nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützt ist (§§ 1685, 1686aBGB), kommt auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 1668 Rz. 36, insoweit unter Aufgabe von OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2013 – 4 UF 261/12 – juris = FamRZ 2013, 1994 Ls.).
Tenor
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