Zulässigkeit der Bezugnahme auf Eichscheine in den UrteilsgründenAnforderungen an die Urteilsgründe bei Abstands- oder Geschwindigkeitsmessung mittels standardisierten Messverfahrens
OLG Bamberg, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 284/18
DRsp Nr. 2018/9974
Zulässigkeit der Bezugnahme auf Eichscheine in den UrteilsgründenAnforderungen an die Urteilsgründe bei Abstands- oder Geschwindigkeitsmessung mittels standardisierten Messverfahrens
1. Bei Eichscheinen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, Gerätestammkarten oder Videodistanzauswertungen um Urkunden und nicht um die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildungen, weshalb eine Bezugnahme gemäß § 71 Abs. 1OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausscheidet (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2017, 3 Ss OWi 996/17 = BA 55 [2018], 78 und OLG Hamm, Beschluss vom 11. Mai 2017, 4 RBs 152/17 [bei juris]).
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