Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf die Frage der Anordnung, der Dauer und der Beschränkung des Fahrverbots auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1206/17
DRsp Nr. 2018/555
Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf die Frage der Anordnung, der Dauer und der Beschränkung des Fahrverbots auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art
StVG § 25 Abs. 2aStVO § § 41 Abs. 2StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4StPO § 34aStPO § 260 Abs. 3StPO § 353StPO § 358 Abs. 2StPO § 473 Abs. 1 Satz 1OWiG § 46 Abs. 1OWiG § 66 Abs. 1OWiG § 67 Abs. 2OWiG § 69 Abs. 1 Satz 1OWiG§ 70 Abs. 1OWiG § 72OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2OWiG§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3OWiG § 79 Abs. 6BKatV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BKatV § 4 Abs. 4BKat lfd.Nr. 11.3.9 [Tabelle 1c]1. Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Ergibt sich aus Erklärungen des Betroffenen oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2016 - 2 Ss OWi 52/16 = NStZ-RR 2016, 152; BayObLG, Beschl. v. 04.09.2000 - 1 ObOWi 443/00 [bei [...]]).
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