Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Sohn des Klägers - der Zeuge S. Sp. - war am 2.8.2015 Fahrer und Halter eines Traktors (Typ Belarus) mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Klägerin haftpflichtversichert ist. Der Zeuge Sp. führte Reparaturarbeiten an einer ihm gehörenden Scheune in K. aus. Die Fläche vor der Scheune gehört zu einem Privatgrundstück, ist jedenfalls nicht Teil des öffentlichen Verkehrsraums oder zur Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmt.
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