OLG Rostock - Beschluss vom 07.02.2005
2 Ss (OWi) 106/04 I 257/04
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 79 Abs. 3 ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3 § 300 § 344 Abs. 1, 2, Abs. 2 S. 1, 2 ; StVG § 24 § 25 ;
Fundstellen:
VRS 109, 35
Vorinstanzen:
AG Güstrow, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 971 OWi 435/03

Zulässige Sachrüge bei fehlender ausdrücklicher Kennzeichnung - Urteilsgründe bei Lichtbildidentifizierung und Regelfahrverbot

OLG Rostock, Beschluss vom 07.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 106/04 I 257/04

DRsp Nr. 2005/9398

Zulässige Sachrüge bei fehlender ausdrücklicher Kennzeichnung - Urteilsgründe bei Lichtbildidentifizierung und Regelfahrverbot

1. Beim Fehlen der ausdrücklichen Kennzeichnung des Anfechtungsmittels als Sachrüge kommt es darauf an, ob aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung der Wille des Beschwerdeführers hervorgeht, das Urteil auf dessen sachlich-rechtliche Richtigkeit hin überprüfen zu lassen; bei gebotener wohlwollender Betrachtung sind Ausführungen dergestalt, dass das Tatgericht aus näher dargelegten fehlerhaften Erwägungen heraus den Betroffenen zu Unrecht als Täter der vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit identifiziert und verurteilt habe und das Urteil offenkundig falsch und der Betroffene freizusprechen gewesen sei, als noch zulässige Sachrüge anzusehen.2. Wird im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen; die Bezugnahme muss im Urteil deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, wobei die Verwendung des Gesetzestextes dem in der Regel gerecht wird.