I.
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 12.12.2001 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 StVO eine Geldbuße in Höhe von 1.100,- DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet und weiter bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
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