Der Kläger, Geschäftsführer der GmbH, verlangt von dem Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht materiellen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.04.1999 in Bielefeld, bei dem der von ihm geführte, seitens der A GmbH geleaste Pkw Mercedes Benz C 200 T/1997 beschädigt worden ist. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten für den Unfall steht außer Streit.
Der Leasingvertrag zwischen der GmbH und der M GmbH sieht in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass die Leasingnehmerin der Leasinggeberin gegenüber für Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs haftet und alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend macht. Die Leasingnehmerin trat dem Kläger alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 12.04.1999 ab.
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