I. Durch Urteil vom 10. September 1993 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn beiden Eltern übertragen und der Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt zuerkannt. Außerdem hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Das Urteil ist dem Antragsgegner zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 15. Oktober 1993 zugestellt worden.
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