I. Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juni 1993 zugestellte klageabweisende Urteil des Kreisgerichts vom 16. Juni 1993 am 22. Juli 1993 Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.9.1993 verlängert worden war, ging die vollständige schriftliche Berufungsbegründung des Klägers am 23. September 1993 beim Bezirksgericht ein; sie war am 22. September 1993 zur Post gegeben worden.
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