Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2013 -
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger begehrt wegen eines im September 2011 festgestellten Nässeschadens Versicherungsleistungen aus einer seit dem 24. August 2011 bestehenden Wohngebäudeversicherung für das Haus des Klägers ################ Berlin.
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