SG Detmold, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 85/11
Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II Vorliegen einer privaten PflegeversicherungNotwendigkeit eines Höherstufungsantrags für die Zahlung eines höheren PflegegeldesAnwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung (hier mit der Möglichkeit der Wertung eines Schreibens des Versicherungsnehmers über die Verschlechterung der Alltagskompetenzen des Versicherten als Höherstufungsantrag)Berücksichtigung von Treu und Glauben und des sozialrechtlichen HerstellungsanspruchsAnnahme einer Pflicht der privaten Versicherung zur Beratung im Sinne des Hinweises auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage seitens des VersichertenPflicht zur Spontanberatung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 10 P 134/14
DRsp Nr. 2015/13524
Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II Vorliegen einer privaten PflegeversicherungNotwendigkeit eines Höherstufungsantrags für die Zahlung eines höheren PflegegeldesAnwendbarkeit des Meistbegünstigungsprinzips auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung (hier mit der Möglichkeit der Wertung eines Schreibens des Versicherungsnehmers über die Verschlechterung der Alltagskompetenzen des Versicherten als Höherstufungsantrag)Berücksichtigung von Treu und Glauben und des sozialrechtlichen HerstellungsanspruchsAnnahme einer Pflicht der privaten Versicherung zur Beratung im Sinne des Hinweises auf die Notwendigkeit eines Höherstufungsantrags auch ohne Nachfrage seitens des VersichertenPflicht zur Spontanberatung
1. Der Senat neigt dazu, einem Höherstufungsantrag materiell-rechtlich Bedeutung beizumessen, weil der früher gestellte Antrag, der zur Gewährung der niedrigeren Pflegestufe geführt hat, mit Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides verbraucht ist.
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